Allgemeines

Wasser, eines der wichtigsten, aber auch empfindlichsten Elemente im ökologischen Kreislauf hatte in Kitzbühel bereits früh eine hohen Stellenwert. 1972 wurde die Kläranlage, als Erste im Tiroler Unterland, in Betrieb genommen. Mit 17.000 Einwohnergleichwerten war sie aber nach zehn Jahren in Betrieb an ihrer Leistungsgrenze angelangt. 1984 schloss sich die Gemeinde Kitzbühel, Aurach und Jochberg zu einem Gemeindeverband mit den Namen "Abwasserverband Großache-Süd" zusammen und errichtet auf einer Fläche von 19.500 Quadratmetern, innerhalb einer Zeit von dreieinhalb Jahren, eine mechanisch biologische Abwasserreinigungsanlage für ca. 50.000 Einwohnergleichwerte nach dem letzten Stand der Technik.

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

Gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung bedarf jede Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage (Indirekteinleitung) neben allfälliger behördlicher Bewilligung auch der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Zif. 10 der Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBI. II Nr. 222/1998 in der geltenden Fassung, ist der Abwasser- und Abfallverband Großache-Süd (Verband).


Bei häuslichen Abwasser ist der Indirekteinleitervertrag mit den jeweiligen Standortgemeinden (Kitzbühel, Aurach, Jochberg) abzuschließen.

Als häusliches Abwasser gilt:

Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.

LINK - Stadtwerke - Kanalanschluss

Bei Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist der Indirekteinleitervertrag mit dem Abwasser- und Abfallverband Großache-Süd abzuschließen.

Der Abschluss eines Entsorgungsvertrages zur Einleitung von Abwässern, häuslichen Abwässern, Mischwässern oder Niederschlagswässern in die öffentliche Kanalisation ist bei der jeweiligen Standortgemeinde oder beim Verband zu beantragen.

Dazugehörige Formulare finden Sie unter den Menüpunkt Formulare.

Im Antrag sind Art und Umfang der beabsichtigten Einleitungen bekanntzugeben. Dem Antrag ist ein detailliertes Projekt (2-Fach) anzuschließen, welches auch die Mitteilungen im Sinne des § 32b Abs. 2 WRG 1959 zu umfassen hat sowie die Lage der Trennstelle zwischen Grundleitung und Schmutzwasserkanal der Standortgemeinde.

Jede Änderung in Art und Umfang der Abwassereinleitung bedarf eines neuen Entsorgungsvertrags. Der Abschluss des Entsorgungsvertrages mit dem Abwasser- und Abfallverband Großache-Süd ersetzt nicht die Genehmigungen, die auf Grund der Abwasserbeschaffenheit nach anderen gesetzlichen Vorschriften nötig sind.