Wasser, eines der wichtigsten, aber auch
empfindlichsten Elemente im ökologischen Kreislauf
hatte in Kitzbühel bereits früh eine hohen
Stellenwert. 1972 wurde die Kläranlage, als Erste im
Tiroler Unterland, in Betrieb genommen. Mit 17.000
Einwohnergleichwerten war sie aber nach zehn Jahren
in Betrieb an ihrer Leistungsgrenze angelangt. 1984
schloss sich die Gemeinde Kitzbühel, Aurach und
Jochberg zu einem Gemeindeverband mit den Namen
"Abwasserverband Großache-Süd" zusammen und
errichtet auf einer Fläche von 19.500 Quadratmetern,
innerhalb einer Zeit von dreieinhalb Jahren, eine
mechanisch biologische Abwasserreinigungsanlage für
ca. 50.000 Einwohnergleichwerte nach dem letzten
Stand der Technik.
Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr.
215/1959, in der geltenden Fassung bedarf jede
Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte
Kanalisationsanlage (Indirekteinleitung) neben
allfälliger behördlicher Bewilligung auch der
Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 1 Abs.
3 Zif. 10 der Indirekteinleiterverordnung (IEV),
BGBI. II Nr. 222/1998 in der geltenden Fassung, ist
der Abwasser- und Abfallverband Großache-Süd
(Verband).
Bei häuslichen Abwasser ist der
Indirekteinleitervertrag mit den jeweiligen
Standortgemeinden (Kitzbühel, Aurach, Jochberg)
abzuschließen.
Als häusliches Abwasser gilt:
Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen,
Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten
oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit
vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden
oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Betrieben.
LINK - Stadtwerke - Kanalanschluss
Bei Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als
geringfügig von der des häuslichen Abwassers
abweicht, ist der Indirekteinleitervertrag mit dem
Abwasser- und Abfallverband Großache-Süd
abzuschließen.
Der Abschluss eines Entsorgungsvertrages zur
Einleitung von Abwässern, häuslichen Abwässern,
Mischwässern oder Niederschlagswässern in die
öffentliche Kanalisation ist bei der jeweiligen
Standortgemeinde oder beim Verband zu beantragen.
Dazugehörige Formulare finden Sie unter
den Menüpunkt Formulare.
Im Antrag sind Art und Umfang der
beabsichtigten Einleitungen bekanntzugeben. Dem
Antrag ist ein detailliertes Projekt (2-Fach)
anzuschließen, welches auch die Mitteilungen im
Sinne des § 32b Abs. 2 WRG 1959 zu umfassen hat
sowie die Lage der Trennstelle zwischen Grundleitung
und Schmutzwasserkanal der Standortgemeinde.
Jede Änderung in Art und Umfang der
Abwassereinleitung bedarf eines neuen
Entsorgungsvertrags. Der Abschluss des
Entsorgungsvertrages mit dem Abwasser- und
Abfallverband Großache-Süd ersetzt nicht die
Genehmigungen, die auf Grund der
Abwasserbeschaffenheit nach anderen gesetzlichen
Vorschriften nötig sind.